Fahrzeugänderungen nach §19(3) StVZO

Bei einer Individualisierung des Fahrzeuges mit z. B. größeren Rädern, sportlichem Auspuff oder tiefer gelegtem Fahrwerk ist es in der Regel erforderlich eine Änderungsabnahme nach §19(3) StVZO durchzuführen. Als Grundlage für eine Änderungsabnahme gilt z. B. eine ABE oder ein Teilegutachten. Ob bei einer ABE eine Abnahme erforderlich ist, kann aus den Auflagen entnommen werden. Wobei bei einem Teilegutachten immer eine Änderungsabnahme erforderlich ist. Für Fragen zu Änderungsabnahmen  stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.